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Jugendschutzbeautragter

 
 
JS-Check / JSB
 Ihr JugendSchutzBeauftragter im Internet


 “Internet Gerüchte....”
 Jugendgefährdende Inhalte in Webseiten
 auf ausländischen Server hinterlegt, umgehen nicht
 einer eventuellen Strafverfolgung in der BRD !

 


Informationen zum Jugendschutz/ -Medien


JMStV - Jugendmedienschutz Staatsvertrag
MDStV - Mediendienste Staatsvertrag
JuSchG - Jugendschutzgesetz
KJM - Kommission für Jugendmedienschutz
TMG - Telemediengesetz
StGB - StrafGesetzbuch/Verbreitung pornografischer Schriften



Auszug JMStV - Jugendmedienschutz Staatsvertrag
§7 JMStV Jugendschutzbeauftragte

(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutz- beauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien die entwicklungs- beeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.

(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

Quellen
Bundesprüfstelle f. jugendgefährdende Medien,
Bundesministerium der Justiz /Juris
Kommission für Jugendmedienschutz KJM



Informationen AVS-Schutz Systeme (Altersverifizierung)

Jugendschutzsysteme (AVS) haben die Funktion, Minderjährigen den Zutritt zu Internetseiten mit jugendgefährdeten Inhalten durch eine Altersprüfung zu verwehren...

Die derzeit gängigsten Jugendschutz-Systeme ...

X-Check / Coolspot GmbH
Altersverifizierung per PostIdent Verfahren

ueber18.de / RESISTO IT GmbH
Altersverifizierung Face2Face-System mittels Schufa

Control2000 / XXXCounter GmbH
Altersverifizierung per Schufa,PostIdent oder Geldkarte

18ok® / 18ok GmbH
Altersverifizierung per Schufa oder PostIdent Verfahren

CHECK2GO / Inter Publish GmbH
Altersverifizierung per Kredit- oder EC-Karte

Safetykid / My Channel Multimedia GmbH
Kindersicherung für Computer

Für den Betrieb und den Einbau in Ihre Internetseiten,
wenden Sie sich an den jeweiligen Betreiber der Systeme...

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