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Informationen zum Jugendschutz/ -Medien
JMStV - Jugendmedienschutz Staatsvertrag MDStV - Mediendienste Staatsvertrag JuSchG - Jugendschutzgesetz KJM - Kommission für Jugendmedienschutz TMG - Telemediengesetz StGB - StrafGesetzbuch/Verbreitung pornografischer Schriften
Auszug JMStV - Jugendmedienschutz Staatsvertrag §7 JMStV Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutz- beauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien die entwicklungs- beeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.
Quellen Bundesprüfstelle f. jugendgefährdende Medien, Bundesministerium der Justiz /Juris Kommission für Jugendmedienschutz KJM
Informationen AVS-Schutz Systeme (Altersverifizierung)
Jugendschutzsysteme (AVS) haben die Funktion, Minderjährigen den Zutritt zu Internetseiten mit jugendgefährdeten Inhalten durch eine Altersprüfung zu verwehren...
Die derzeit gängigsten Jugendschutz-Systeme ...
X-Check / Coolspot GmbH Altersverifizierung per PostIdent Verfahren
ueber18.de / RESISTO IT GmbH Altersverifizierung Face2Face-System mittels Schufa
Control2000 / XXXCounter GmbH Altersverifizierung per Schufa,PostIdent oder Geldkarte
18ok® / 18ok GmbH Altersverifizierung per Schufa oder PostIdent Verfahren
CHECK2GO / Inter Publish GmbH Altersverifizierung per Kredit- oder EC-Karte
Safetykid / My Channel Multimedia GmbH Kindersicherung für Computer
Für den Betrieb und den Einbau in Ihre Internetseiten, wenden Sie sich an den jeweiligen Betreiber der Systeme...
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